Satzung der Landesgruppe Niedersachsen in der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.
(i.d.F. vom 07.10.2022)
(i.d.F. vom 07.10.2022)
Die Landesgruppe Niedersachsen ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. in der Form eines nicht rechtsfähigen Vereins. Die Gründung der Landesgruppe beruht auf § 14 der Satzung der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen. Die Landesgruppe hat ihren Sitz in Hannover.
(1) Zweck der Landesgruppe ist die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO) und die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 17 AO). Die Landesgruppe hat das Ziel, die mit der Jugendkriminalität zusammenhängenden Fragen unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen zu erörtern und ihre Lösung zu fördern. Sie will ein Forum für die fachliche, fachpolitische und öffentliche Diskussion in der Jugendkriminalrechtspflege sowie der Jugendkriminal- und Jugendhilfepolitik sein.
(2) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Zusammenarbeit der verschiedenen Zweige der Jugendkriminalrechtspflege. Die Landesgruppe hat die Aufgabe, den fachlichen und beruflichen Kontakt der Mitglieder durch Fachtagungen und Arbeitskreise zu fördern und das Verständnis für die Probleme des Jugendstrafrechts und -strafverfahrens, der Bewährungshilfe, des Strafvollzugs und der Wiedereingliederung zu wecken. Sie soll ferner dazu beitragen, Umfang, Erscheinungsformen und Entstehungszusammenhänge der
Jugendkriminalität zu erforschen und weitere Fragen der Jugendkriminologie zu erörtern.
(3) Innerhalb der Landesgruppe können Fachgruppen gebildet werden.
Mitglieder der Landesgruppe Niedersachsen sind alle Mitglieder der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V., die in Niedersachsen wohnhaft sind. Auf Antrag können Mitglieder der Deutschen Vereinigung aus angrenzenden Gebieten, ausnahmsweise auch aus anderen Gebieten, in die Landesgruppe Niedersachsen aufgenommen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Landesgruppe Niedersachsen.
Organe der Landesgruppe Niedersachsen sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Der Mitgliederversammlung obliegt die
a) Beschlussfassung in allen grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Landesgruppe Niedersachsen gehören;
b) Wahl und Abberufung des Vorstand sowie der Kassenprüfer;
c) Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des Jahresberichts der Landesgruppe Niedersachsen;
d) Beschlussfassung über die Änderung dieser Satzung und die Auflösung der Landesgruppe Niedersachsen.
(1) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden mindestens alle zwei Jahre sowie auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
(2) Die Einladung mit der Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich bekanntzugeben. Von der Einhaltung der Frist kann in dringenden Fällen abgesehen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung kann in präsenter oder virtueller Form erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 II BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder online zugänglichen Konferenzraum statt. Die Mitglieder müssen sich für den Zugang mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.
Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Die Mitglieder erhalten das Passwort spätestens zwei Tage vor der Versammlung an die beim Verein gespeicherte E-Mail-Adresse.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
(1) Die Organe der Landesgruppe sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und ihnen der Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt wird, mit der Einladung bekannt geworden ist.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt im Wege der Abstimmung durch Handaufheben. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In eigener Sache ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt.
(3) Der Mitwirkung von mindestens der Hälfte aller Mitglieder oder einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden bedürfen Beschlüsse über folgende Gegenstände:
1. Satzungsänderung,
2. Auflösung der Landesgruppe,
3. Vorzeitige Abberufung des Vorstands oder eines seiner Mitglieder.
Beschlüsse über Satzungsänderung, Auflösung der Vereinigung sowie der Beschluss über die Gründung der Landesgruppe bedürfen zu ihrer Wirksamkeit außerdem der Genehmigung durch den Gechäftsführenden Ausschuss der Deutschen Vereinigung.
(1) Der Vorstand und die Kassenprüfer werden entsprechend ihrer satzungsmäßigen Zusammensetzung in folgenden Wahlgängen jeweils hintereinander und getrennt gewählt.
a) 1. Vorsitzender
b) 2 Stellvertreter
c) weitere Mitglieder (z.B. Kassenführer)
d) Kassenprüfer.
(2) Ist ein Kandidat oder sind mehrere Kandidaten für ein Amt aufgestellt, so ist derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, indem die einfache Mehrheit entscheidet. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(3) Auf Antrag eines Mitgliedes ist bei Wahlen und Abberufungen die Abstimmung geheim durchzuführen.
Über den Verlauf der Sitzung ist innerhalb von zwei Wochen eine Niederschrift anzufertigen, die die Namen der Anwesenden, die Beratungsgegenstände, die Anträge, den Wortlaut der Entschließungen, das Stimmenverhältnis und die Themen der Vorträge enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Eine Abschrift ist der Deutschen Vereinigung an ihre Geschäftsstelle zu übersenden.
(1) Die Mitgliedsbeiträge gehen an die Bundeskasse der Deutschen Vereinigung.
(2) Die Landesgruppe richtet eine eigene Kasse ein.
(3) Die Landesgruppe überweist zur Jahresmitte und zum Jahresende (Stichtag 30.06. bzw. 11.12.) jeweils mindestens ein Drittel ihrer Bußgeldeinnahmen an die Bundeskasse der Deutschen Vereinigung.
(4) Die Landesgruppe gibt der Deutschen Vereinigung am Ende des Jahres einen Tätigkeits- und Finanzbericht.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Kassenführer und drei Beisitzern. Dem Vorstand sollten nach Möglichkeit mindestens je ein Vertreter der Fachbereiche Jugendrichter/Jugendstaatsanwalt, Jugendgerichtshilfe, Jugendstrafvollzug, Wissenschaft angehören.
(2) Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder haben die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiterzuführen.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtsperiode von der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt.
(1) Der Vorstand kann in grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Vereins gehören, Beschluss fassen, sofern ihre Erledigung dringlich ist.
(2) Der Vorsitzende oder ein vom Vorstand bestelltes anderes Vorstandsmitglied führt die laufenden Geschäfte der Landesgruppe Niedersachsen.
(3) Der Vorstand entscheidet über Ausgaben, die im Einzelfall den Betrag von 500,- € übersteigen.
(1) Die Landesgruppe verfolgt als Teil der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung der Landesgruppe oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.